? EU Verordnung Fluglärm ?

zusammengestelt von Peter Schatz (BBS)

Hinter dieser irreführenden Bezeichnung einer vorgesehenen EU Verordnung ist eindeutig die Handschrift der Lufverkehrslobby zu erkennen. Nach den bundesweiten anhaltenden Protesten gegen Fluglärm und Flughäfen und Pisten, haben die Lobbyisten einen menschenrechtswidrigen radikalen Versuch unternommen, den Lebenskampf und die Proteste der Bürger vom Haupt her – quasi zu guillotinieren. Wir lassen uns nicht aufs Schafott führen!  Wir müssen das verhindern und zudem endlich dieses ewige Katze und Maus Spiel beenden!

Zeichnen Sie den Brief an die Bundeskanzlerin unter folgendem Link:

http://www.bvbb-ev.de/index.php/de/offener-brief-an-bk-merkel-zur-geplanten-eu-verordnung-fluglaerm.html

Originaldokument:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Quelle http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Drucksachen/2011/0701-800/799-11.html

Zitat:

„Immer mehr EU-Bürger leiden unter dem von Luftfahrzeugen auf oder in der Nähe von Flughäfen ausgehenden Lärm, insbesondere während der Nacht. Zur Minderung unerwünschter Folgen ist daher eine aktive Lärmbekämpfungsstrategie notwendig. Allerdings müssen dabei die Interessen der betroffenen Bürger und andere Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen und die Auswirkungen auf die Kapazität des
gesamten Luftverkehrsnetzes gebührend berücksichtigt werden.“

Schon dieser Grundsatz zeigt: Interessen der Wirtschaft gehen vor Bürgerinteressen.

Dieser Beitrag befasst sich mit oben genannter EU Verordnung und soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, eigene Schlussfolgerungen zu ziehen und zu handeln, bevor es zu spät ist.

Warum ist eine Verordnung zum Lärmschutz eine Gefahr?

Die EU kennt mehrere rechtliche Instrumente, die grundsätzlich dazu dienen sollen, in allen Ländern der EU gleiche Normen und Werte gelten zu lassen. Neben dem primären Gemeinschaftsrecht (EU Vertrag usw) gibt es das sekundäre Gemeinschaftsrecht mit den Instrumenten Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung und Stellungnahme.

Die Richtlinie ist in etwa als „Zielvorgabe“ zu verstehen. Richtlinien müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist eine EU Verordnung sofort gültig und ersetzt Nationales Recht.

Quelle und weiterführende Informationen: http://www.parteien-online.de/thema/eu-gesetzgebung/

Das der Lärmschutz über eine Verordnung geregelt werden soll bewirkt also, das national gültige Gesetze, die dem entgegenstehen, ausgehebelt werden.

So dürfte beispielsweise ein Nachtflugverbot von 22:00 bis 06:00 Uhr mit dem neuen EU Recht der hier genannten Verordnung nicht mehr im Einklang stehen!

Kritische Punkte in der EU Verordnung zum Lärmschutz

Anhand von drei Beispielen soll verdeutlicht werden, was das fatale an dieser Verordnung ist.

Wirtschaftlichkeit geht vor Gesundheitsschutz

Zitat Artikel 1, Abs 2:

„Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

–          Auswahl der kosteneffizientesten Lärmminderungsmaßnahmen im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz, um eine langfristig tragbare Entwicklung der Kapazität des Flughafen- und des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Betrachtung des gesamten Flugwegs („Gate to Gate“) zu erreichen. Begriffsbestimmung ‚ausgewogener Ansatz’ eine Methode, bei der die möglichen Maßnahmen, insbesondere Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Flächennutzungsplanung und -verwaltung sowie lärmmindernde Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen, in einheitlicher Weise geprüft werden, um das Lärmproblem auf einem Flughafen auf die kosteneffizienteste Weise zu lösen.“

Dieses Sätze bedürfen keines weiteren Kommentars. Wirtschaftinteressen vor Lärmschutz, Gesundheit, Bürgerinteressen.

Betriebsbeschränkungen als letztes Mittel

Zitat: Artikel 4

Bei der Ergreifung von Lärmminderungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende mögliche Maßnahmen, um die kosteneffizienteste Kombination zu bestimmen:

(a) absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle
(b) Planung und Verwaltung der Flächennutzung
(c) betriebliche Verfahren zur Lärmminderung
(d) Betriebsbeschränkungen, jedoch nicht als erstes Mittel.

Hier ist es klar zu lesen: Betriebsbeschränkungen wie z.B. ein Nachtflugverbot sind das letzte Mittel zur Lärmminderung. Die Quelle der Umweltbelastung Lärm bleibt unangetastet.

Schätzen und Berechnen statt Messen

Zitat Artikel 6

Grundlage von Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen ist der Lärmwert des Luftfahrzeugs, der durch das gemäß Band I des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago, fünfte Ausgabe (Juli 2008), durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.

zughöriger Anhang I

Bewertung der Lärmsituation von Flughäfen

Methodik:

1. Die zuständigen Behörden verwenden Lärmbewertungsmethoden, die gemäß dem
ECAC-Bericht Doc. 29 „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile
Flughäfen“, dritte Ausgabe, entwickelt wurden.

Zitatende.

Das bedeutet nichts anderes, als das die Lärmbelastung wieder nur berechnet und nicht gemessen wird! Wieder ist eine Chance vertan, die realen Belastungen zu ermittlen.

Wie geht es weiter?

Die Verordnung muss noch in den nationalen Parlamenten (in Deutschland der Bundesrat) und im EU Parlament behandelt werden.

Quelle: http://www.gegenlaerm.org

Das müssen wir verhindern!

Als eine Maßnahme:

Zeichnen Sie den Brief an die Bundeskanzlerin unter folgendem Link:

http://www.bvbb-ev.de/index.php/de/offener-brief-an-bk-merkel-zur-geplanten-eu-verordnung-fluglaerm.html

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