Neue Geschäftsordung der Gemeindevertretung Schöneiche

Am 10. Dezember 2104 berät die Gemeindevertretung auf Ihrer letzten Sitzung  in diesem Jahr  über einen Antrag zur neuen Geschäftsordnung der Gemeindevertretung.  Das Besondere an dieser Beschlussvorlage ist, das sie ein gemeinsamer, überfraktionellen Änderungsantrag zum Beschuss der Geschäftsordnung ist. An der Erarbeitung waren alle Fraktionen beteiligt und wurden die Hinweise der Kommunalaufsicht berücksichtigt.

Beschlussvorlage zur  Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schöneiche bei Berlin

(GeschO)

Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

I. Abschnitt – Gemeindevertretung

§ 1 Zusammentreten der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöneiche bei Berlin tritt zusammen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Das Weitere regeln die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und  die Hauptsatzung der Gemeinde Schöneiche bei Berlin.

§ 2 Gemeindevertreter
(1)    Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbeson- dere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teil- zunehmen.
(2)    Bei Verhinderung haben sie die Pflicht, dies persönlich oder durch einen Beauftragten dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist durch das verhinderte Mitglied zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.
(3)    Verlässt ein Mitglied der Gemeindevertretung eine Sitzung vorzeitig, so informiert es denjenigen, der die Sitzung leitet.  Die Anwesenheit sowie verspätetes Eintreffen oder vorzeitiges Verlassen werden durch den/die Protokollführer/in erfasst.

§ 3 Einberufung, Ladungsfrist
(1)    Der/Die Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung unter Mitteilung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung ein. Die Ladungsfrist für die Gemeindever- tretung beträgt 5 Tage. Bei unverzüglich einzuberufenden dringlichen Sitzungen kann die Ladungs- frist auf 24 Stunden abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
(2)    Die Ladungsfrist für die Gemeindevertretung gilt als gewahrt, wenn die Ladung am 5. Tag vor der Sitzung, bei unverzüglich einzuberufenden Sitzungen oder in Eilfällen am Tag vor der Sitzung, per Boten überbracht wird.
(3)    Der schriftlichen Ladung sind außer der Tagesordnung etwaige Beschlussvorlagen und Anlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Beschlussvorlagen oder Anlagen können in begründeten Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.

§ 4 Fraktionen
(1)    Mitglieder der Gemeindevertretung können sich zu Fraktionen der Gemeindevertretung zusam- menschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann nur einer Fraktion angehören. Fraktionen wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.

(2)    Die Fraktionen müssen dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüg- lich schriftlich Kenntnis geben. Dabei sind ihre genaue Bezeichnung und die Namen der Mitglieder mitzuteilen, sowie wer zum/zur Vorsitzenden und zum/zur Stellvertretenden Vorsitzenden der Frak- tion bestellt worden ist. Der Zusammenschluss von Gemeindevertretern zu einer Fraktion wird mit der schriftlichen Mitteilung an den/die Vorsitzende/n der Gemeindevertretung wirksam. Verände- rungen in der Fraktion sind dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung stets unverzüglich mit- zuteilen.

§ 5 Befangenheit
(1)    Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die annehmen müssen, dass bei Bera- tung oder Beschlussfassung eines Gegenstandes die in der Kommunalverfassung genannten Aus- schließungsgründe bei ihm zutreffen, haben dies vor Eintritt in die Behandlung des Tagesord- nungspunktes der/dem Vorsitzenden unaufgefordert anzuzeigen. Bei einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Bei einer nicht- öffentlichen Sitzung müssen sie den Sitzungsraum verlassen. Im Zweifelsfall sind sie verpflichtet, sich über die Auslegung der Kommunalverfassung zu vergewissern. Die Nichtteilnahme an Bera- tung und Beschlussfassung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(2)    Über  Ausschließungsgründe entscheidet  bei  Gemeindevertretern die  Gemeindevertretung, bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss. Wird festgestellt, dass ein Fall der Befangenheit vorliegt und nimmt darauf die betroffene Person weiter an der Beratung teil, kann der/die Vorsitzende der Ge- meindevertretung bzw. des Ausschusses den Ausschluss der Person von der Beratung dieses Ta- gesordnungspunktes anordnen.
(3)    Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung oder vom Ausschuss durch Beschluss festgestellt.

§ 6 Aufgaben des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter
(1)    Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte der Gemeindevertretung und repräsentiert sie nach außen. Er/Sie handhabt die Ordnung und übt während der Sitzungen der Gemeindevertretung das Haus- recht in den Sitzungsräumen aus.
(2)    Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein, wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindevertretung und fördert ihr Arbeiten. Er/Sie hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten.
(3)    Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem/der Bürgermeister/in fest.
(4)    Die Stellvertreter/innen unterstützen den/die Vorsitzende/n der Gemeindevertretung bei seiner/ihrer Amtsführung. Sie vertreten ihn/sie bei Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten.
(5)    Für die Erledigung aller organisatorischen und schriftlichen Arbeiten für den/die Vorsitzende/n der Gemeindevertretung ist  durch  den/die  Bürgermeister/in eine  verantwortliche  Person  aus  dem Hauptamt zu benennen.

II. Abschnitt – Sitzungen der Gemeindevertretung

§ 7 Tagesordnung
(1)    In die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind die Beratungsgegenstände
a)    von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter b)    von Fraktionen
c)    von dem/der Bürgermeister/in
aufzunehmen, wenn sie mindestens bis zum Ablauf des 9. Tages vor der Sitzung der Gemeindevertretung

(2)    Die Tagesordnung kann in der Sitzung ausnahmsweise durch Beschluss erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, keinen Aufschub dulden.
(3)    Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Gemeindevertretung kann die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.
(4)    Tagungsordnungspunkte, die nach Abs. 1 in die Tagesordnung aufgenommen wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Vorschlagenden abgesetzt werden.

§ 8 Zuhörer
(1)    An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vor- handenen Plätze teilnehmen.
(2)    Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können von dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungsraum gewiesen werden.
(3)    Die Beschlussvorlagen des öffentlichen Teils der Sitzung können von allen Interessierten nach Bekanntgabe der Tagesordnung der Sitzung während der Dienstzeiten im Hauptamt der Gemein- deverwaltung eingesehen werden, am Tag der Sitzung jedoch nur bis spätestens 15.00 Uhr.

§ 9 Sitzungsablauf
(1)    Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlungen und schließt die Sitzungen der Gemeinde- vertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Im Falle sei- ner/ihrer Verhinderung oder eigener Teilnahme an der Diskussion treten die Vertreter in der Rei- henfolge ihrer Benennung als 1. oder 2. Vertreter an seine/ihre Stelle.
(2)    Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

(a)    Eröffnung der Sitzung
(b)    Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung
(c)    Feststellung der Tagesordnung
(d)    Entscheidung über Einwände zu der Niederschrift öffentlicher Teil
(e)    Bericht des/der Bürgermeisters/in
(f)    Berichte der Beiräte nach Bedarf
(g)    Einwohnerfragestunde
(h)    Beantwortung von Anfragen
(i)    Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung
(j)    Entscheidung über Einwände zu der Niederschrift nichtöffentlicher Teil
(k)    Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung
(l)    Beschluss zur Veröffentlichung aus dem nichtöffentlichen Sitzungsteil (m) Schließen der Sitzung

§ 10 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechen und Vertagen
(1)    Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte
a)    durch Entscheidung in der Sache abschließen,
b)    in die Ausschüsse verweisen oder
c)    ihre Beratung vertagen.
(2)    Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei Beschlussfassungen dem Antrag auf Verwei- sung, dieser dem Antrag auf Vertagung vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der An- tragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

(3)    Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er/sie die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 10 Minuten dauern.
(4)    Nach 21.30 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils aufgerufen.
Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist der öffentliche Teil der Sitzung zu schließen. Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung kann auf Antrag eine Verlängerung des öffentlichen Teils bis 22.00 Uhr bewirkt werden.
(5)    Nach 22.30 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils aufgeru- fen. Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung kann auf Antrag eine Verlängerung des nichtöffentlichen Teils bis maximal 23.00 Uhr sowie für nichtöffentli- che Angelegenheiten, die im Interesse der Gemeinde keinen Aufschub dulden, bis maximal 23.30 Uhr bewirkt werden.
(6)    Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte sind in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
(7)    Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.
(8)    Nach zwei Stunden Sitzungsdauer findet eine maximal 10 minütige Pause statt. In der Beratung befindliche Beratungsgegenstände werden vor Beginn der Pause abgearbeitet.

§ 11 Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen
(1)    Die Einwohnerfragestunde bietet den Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit, sich mit Fragen, Vorschlägen oder Anregungen direkt an die Gemeindevertretung zu wenden. Durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird das Wort erteilt.
(2)    Die Einwohnerfragestunde findet nach dem Bericht des/der Bürgermeister/s/in am Anfang der öf- fentlichen Sitzung der Gemeindevertretung statt. Ihre Länge beträgt maximal 60 Minuten. Das Re- de- bzw. Fragerecht des Einzelnen ist grundsätzlich auf 5 Minuten begrenzt. Gegenstand der Ein- wohnerfragestunde sind die Beratungsgegenstände der Sitzung oder andere Gemeindeangelegen- heiten. Darüber hinaus können die Einwohner Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(3)    Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein. In der Sitzung nicht be- antwortete Fragen sind schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten, es sei denn, die  Gemeindevertretung beschließt im Einzelfall, eine Frage in der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu beantworten.
(4)    Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betrof- fen sind, und Sachverständige zum jeweiligen Beratungsgegenstand zu hören. Die Anhörung ist zu beenden, bevor Beratung und Beschlussfassung über den Gegenstand beginnen.

§ 12 Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung und von Fraktionen
(1)    Anfragen der Gemeindevertreter und von Fraktionen an den/die Bürgermeister/in, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, müssen nach Möglichkeit schriftlich, kurz und sachlich abgefasst sein. Sie sind spätestens bis 8 Uhr am Tag vor der Sitzung bei dem/der Bürgermeister/in einzureichen. Die Anfragen werden in der Sitzung von dem/der Bürgermeister/in mündlich beantwortet. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich oder verlangt der/die Anfragende eine schriftliche Antwort, ist die Anfrage schriftlich innerhalb 14 Tagen zu beantworten.

(2)    Für die Beantwortung von Anfragen stehen in jeder Sitzung maximal 20 Minuten zur Verfügung.

(3)    Die Anfragen und Antworten auf Anfragen werden der Niederschrift der jeweiligen Sitzung hinzugefügt.

§ 13 Beschlussvorlagen an die Gemeindevertretung
(1)    Beschlussvorlagen sind nur zulässig, wenn die Gemeindevertretung für den Gegenstand der Be- schlussfassung zuständig ist oder wenn sie der Vertretung von Interessen der Gemeinde gegen- über dem  Landkreis, dem  Land oder  dem  Bund dienen. Jeder Beschlussvorschlag ist  durch den/die Antragsteller/in kurz vorzustellen und zu begründen.
(2)    Beschlussvorlagen sind in den zuständigen Ausschüssen zu behandeln. Vor ihrer Abstimmung in der Gemeindevertretung soll ein/e Sprecher/in des Ausschusses über die Entscheidung im Aus- schuss berichten, wenn der Abstimmung eine Beratung in Ausschüssen vorherging.
(3)    Beschlussvorlagen können vorgelegt werden:
a)       von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter b)       von Fraktionen
c)       von dem/der Bürgermeister/in
(4)    Beschlussvorlagen, die mit Ausgaben verbunden sind, sollen nach Möglichkeit eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen enthalten.
(5)    Änderungsanträge zu Beschlussvorlagen sind schriftlich dem/der Vorsitzenden vorzulegen oder während der Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache zu- lässig.
(6)    Abgelehnte Beschlussvorlagen dürfen grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
(7)    Beschlussvorlagen, die in der Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden sollen, sind dem Sitzungsdienst der Gemeindeverwaltung mindestens 9 Tage vor der Sitzung vorzulegen.
(8)    Fü r regelmäßige Sitzungen von Fachausschüssen und Hauptausschuss gibt es zur Gewährleistung einer geordneten, fristgemäßen Durchführung der Sitzungsvorbereitung einen gemeinsamen, einheitlichen Redaktionsschluss. Beschlussvorlagen, die in den regelmäßigen Sitzungen der Fachausschüsse und des Hauptausschusses behandelt werden sollen, sind dem Sitzungsdienst der Gemeindeverwaltung mindestens einen Werktag vor dem Redaktionsschluss vorzulegen. Der Redaktionsschluss ist den Mitgliedern der Gemeindevertretung jeweils eine Woche zuvor durch den Sitzungsdienst anzukündigen.

§ 14 Sitzungsleitung, Redeordnung
(1)    Reden darf nur, wer von dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handheben. Es darf kein Redner unterbrochen werden.
(2)    Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. In einer Angelegenheit soll kein Mit- glied der Gemeindevertretung öfter als zweimal das Wort erhalten.
(3)    Wortmeldungen zur Geschäftsordnung müssen außer der Reihe jederzeit zugelassen werden. Diese Wortmeldungen dürfen sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen.
(4)    Dem/der Bürgermeister/in ist auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.
(5)    Vor Beendigung der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt erhält der/die Einbringer/in auf Verlangen das Wort.
(6)    In der Regel sollen Rednerbeiträge nicht länger als 3 Minuten betragen. In Ausnahmefällen sind 5 Minuten auf Vorantrag des/der Redner/s/in statthaft. Überschreitet der/die Redner/in die vorgege- bene Zeit, entzieht der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung ihm/ihr nach einmaliger Ermah- nung das Wort.  Jeder Fraktion steht pro Sitzung einmalig das Recht zu, einen Redner zu benen- nen, der zu einem Thema bis zu 10 Minuten reden darf. Dies muss zu Beginn der Sitzung bei der Abstimmung der Tagesordnung von der betreffenden Fraktion, unter Angabe des Tagesordnungs- punktes, bekannt gegeben werden.
(7)    Der/Die Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache oder zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen
Ablauf stört.
(8)    Ist ein/e Gemeindevertreter/in in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so kann ihm/ihr der/die Vorsitzende das Wort entziehen und es ihm/ihr in derselben Aussprache zum selben Ge- genstand nicht wieder erteilen.
(9)    Ist ein/e Gemeindevertreter/in in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung geru- fen worden, kann ihm/ihr der/die Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn/sie des Raumes verweisen.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung
(1)    Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds der Gemeindevertretung festgestellt wird. Der/Die Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzli- chen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist.
(2)    Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeinde- vertretung zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3)    Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreter ein Ausschließungsgrund, so ist die Ge- meindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden Gemeindevertreter beschlussfä- hig. Die so gefassten Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

§ 16 Beschlussfassung durch Abstimmung
(1)    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.
(2)    Die Beschlussfassung setzt voraus
a)    eine Beschlussvorlage der benannten Vorlageberechtigten mit einem bestimmten Be- schlusstext oder
b)    einen Antrag aus der Beratung oder
c)    einen Antrag zur Geschäftsordnung
(3)    Der/Die Vorsitzende leitet die Beschlussfassung mit dem Verlesen/Wiederholen des Wortlautes des Beschlusstextes oder durch Verweis auf die Vorlage ein.  Auf Verlangen eines Mitglieds der Gemeindevertretung ist vor jeder Beschlussfassung der Antrag zu verlesen.
(4)    Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden. Es kann auch beantragt werden, dass eine Beschlussvorlage zur Beratung in die Ausschüsse verwie- sen wird. Wird die Verweisung in die Ausschüsse beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung in den Ausschüssen erneut auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu setzen.
(5)    Liegen mehrere Anträge gleichzeitig zur Abstimmung vor, erfolgt die Abstimmung in der Weise, dass über die weitergehenden Anträge zuerst abgestimmt wird. Liegen mehrere Abänderungs- o- der Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor, so wird über den Antrag abgestimmt, der vom Hauptantrag am weitesten abweicht. Im Zweifelsfall entscheidet der/die Vorsitzende darüber, wel- cher Antrag der weitestgehende ist. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann die Teilung der zur Abstimmung stehenden Fragen beantragen.
(6)    Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen be- handelt werden.

§ 17 Beschlussfassung durch namentliche Abstimmung
(1)    Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen.
(2)    Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie erfolgt durch Aufruf der Namen der Gemeindevertreter oder durch Abgabe namentlich gekennzeichneter Stimmkarten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten („Enthaltung“). Die Listen mit den Ergebnissen der namentlichen Abstimmung sind der Niederschrift der Sitzung beizufügen.
(3)    Entstehen Zweifel, ob und wie ein/e Gemeindevertreter/in abgestimmt hat, so richtet der/die Vorsit- zende eine öffentliche Anfrage hierüber an das Mitglied der Gemeindevertretung. Eine Nichtbe- antwortung der Frage ist als Stimmenthaltung anzusehen.

§ 18 Feststellung des Ergebnisses der Beschlussfassung durch Abstimmung
(1)    Das Ergebnis der Abstimmung stellt der/die Vorsitzende im Anschluss an die Abstimmung fest und verkündet es. Auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist das genaue Ergebnis nach „Ja“- und „Nein“- Stimmen, nach Stimmenthaltungen und nach ungültigen Stimmen festzustellen. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat der/die Vorsitzende ausdrücklich festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit erreicht worden ist. Ergeben sich unmittelbar nach der Auszählung Zweifel am Ergebnis, ist die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesord- nungspunktes zu wiederholen.
(2)    J edes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

§ 19 Beschlussfassung durch Wahlen
(1)    Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen bildet die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss. Er besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder dieses Wahlausschusses werden in der Regel in der ersten konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl für die Wahlperiode bestimmt.
(2)    Gewählt wird geheim. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Als Stimmzettel sind äu- ßerlich gleiche Zettel zu verwenden. Werden keine Wahlumschläge genutzt, so sind die Stimmzet- tel zu falten, damit das Stimmverhalten nicht von außen erkennbar ist.
(3)    Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei  weiterer  Beschriftung, Gestaltung und  fehlender Kennzeichnung des  Stimmzettels ist  die Stimme ungültig.
(4)    Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden.
(5)    Der/Die Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt. Das Ergebnis ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Stimmzettel werden mit der Niederschrift als Anlage archiviert.

§ 20 Sitzungsniederschriften
(1)    Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2)    Der/Die Bürgermeister/in ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den/die Protokollführe- rin.
(3)    Die Niederschrift muss grundsätzlich enthalten:
a)    Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b)    Namen der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der entschuldigt und oh- ne Entschuldigung abwesenden Mitglieder
c)    Namen der anwesenden Vertreter der Gemeindeverwaltung und anderer zugelassener Per- sonen
d)    Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e)    Anfragen
f)    Tagesordnung
g)    Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,
h)    Nummern und Betreff der Beschlussvorlagen, der wesentliche Inhalt der Beratung, die Be- schlüsse und Ergebnisse der Beschlussfassungen. Alle eingebrachten Beschlussvorlagen sind Bestandteil der Niederschrift und in der Gemeinde zu archivieren.
i)    Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen,
j)    Abstimmungsergebnis eines Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt,
k)    Abstimmungsverhalten der Mitglieder bei namentlicher Abstimmung,
l)    Namen der wegen Befangenheit an Beratungen und Entscheidungen zu einzelnen Tages- ordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitgliedern,
m)    Ordnungsrufe durch den Vorsitzenden
n)    Ausschluss von Mitgliedern der Gemeindevertretung
o)    Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4)    Der Inhalt der Beratungen und der Beschlussfassungen in einer nichtöffentlichen Sitzung ist in einem gesonderten Protokollteil festzuhalten.
(5)    Die Niederschrift ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten, sofern zwischen Sitzung und folgender Einladung mindestens 15 Werktage liegen.
(6)    Die Öffentlichkeit wird über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung unter- richtet. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im  Amtsblatt, in den Bekanntmachungskästen und durch das Amtsblatt auf der Internetseite der Gemeinde.

§ 21 Anträge zur Geschäftsordnung
(1)    Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie werden durch Erheben beider Arme angezeigt. Über sie ist vor der weiteren Behandlung der Sache zu beraten und abzustimmen. Zu Geschäftsordnungsanträgen ist eine Gegenrede zulässig.
(2)    Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere
a)    Übergang zur Tagesordnung
b)    Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c)    Schluss der Aussprache oder der Rednerliste
d)    Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
e)    Verweisung an einen Ausschuss
f)    Vertagung, Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
g)    bestimmte Formen der Abstimmung
h)    Rücknahme eines Antrages
i)    Begrenzung der Redezeit
j)    Feststellung der Beschlussfähigkeit
(3)    Treten während einer Sitzung der Gemeindevertretung Zweifel über die Auslegung der Geschäfts- ordnung auf, entscheidet die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit.
(4)    Bei Ende der Rednerliste oder Schluss der Aussprache hat jeweils ein/e Sprecher/in jeder Fraktio- nen das Recht, sich vor der Abstimmung zum Tagesordnungspunkt zu äußern. Der/Die Bürger- meister/in muss auf sein/ihr Verlangen vor der Abstimmung nochmals gehört werden.
(5)    Anträge auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste und Anträge auf Übergang zur Tagesordnung kann nur stellen, wer zu demselben Tagesordnungspunkt noch nicht zur Sache ge- sprochen hat.
(6)    Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungspunktes, jedoch nicht auf die Sache beziehen.

§ 22 Persönliche Bemerkungen
(1)    Das Wort zu einer persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des betreffenden Punktes zulässig. Es muss aber vor einer etwa stattfindenden Abstimmung erteilt werden. Der/Die Redner/in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aus- sprache gegen seine/ihre Person erhoben worden sind, zurückweisen oder missverstandene eige- ne Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit für persönliche Bemerkungen darf 3 Minuten nicht überschreiten.
(2)    In besonderen Fällen kann der/die Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Bemerkung außer- halb der Reihenfolge erteilen, falls dies zur Aufklärung eines Missverständnisses zweckmäßig er- scheint.

§ 23 Bild- und Tonaufzeichnungen
(1)    Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzung der Ge- meindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung diesen zustimmen (vergl. § 36 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf). Die Zustimmungspflicht besteht nicht für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen.
(2)    Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Entscheidung über Einwendungen zur jeweiligen Niederschrift zu löschen.
(3)    Bei begründeten Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten zu einzelnen Punkten der Niederschrift kann durch mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter oder durch eine Fraktion das Abhören der betreffenden Teile der Sitzungsaufzeichnung verlangt werden. Das
Abhören hat in Gegenwart des Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder eines seiner Stellvertreter sowie eines der Antragsteller zu erfolgen. In diesem Fall ist die Sitzungsaufzeichnung erst nach der abschließenden Behandlung der Einwendungen zur betreffenden
Sitzungsniederschrift zu löschen.

III. Abschnitt – Ausschüsse der Gemeindevertretung

§ 24 Fachausschüsse
(1)    Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gemäß Kommunalverfassung folgende ständige Ausschüsse (Fachausschüsse):
1.    Ausschuss für Ortsplanung (OPA)
2.    Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen(FWA)
3.    Ausschuss für Bildung und Soziales (BSA)
4.    Ausschuss für Umwelt und Verkehr (UVA)
5.    Ausschuss für Wohnungswirtschaft (WWA) mit dem
Unterausschuss für kommunale Wohnungen (KWA)
6.    Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

(2)    Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeindevertretung gemäß Kommunalverfassung gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des I. und II. Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
(3)    Der/Die Vorsitzende der Fachausschüsse beruft die Sitzungen der Fachausschüsse im Benehmen mit dem/der Bürgermeister/in unter Mitteilung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung an die entsprechenden Mitglieder der Fachausschüsse bzw. Unterausschusses ein.
(4)    Die Zahl der Sitze beträgt jeweils fünf, beim Ausschuss für kommunale Wohnungen drei.
(5)    Die Gemeindevertretung kann in jeden Fachausschuss maximal sieben sachkundige Einwohner berufen. Im Unterausschuss für kommunale Wohnungen (KWA) gibt es keine sachkundigen Einwohner.
(6)    Den Gemeindevertretern, welche dem Fachausschuss nicht angehören, ist von der Einladung und Tagesordnung Kenntnis zu geben.
(7)    Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind allen ordentlichen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses, den Fraktionsvorsitzenden und dem/der Vorsitzenden der Gemeindever- tretung, spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Ausschusssitzung, zu übersen- den. Allen anderen Mitgliedern der Gemeindevertretung sind die Protokolle  zu übersenden.
(8)    Die Ladungsfrist ist gegenüber der Gemeindevertretung verändert. Die Einladung muss den Ausschussmitgliedern mindestens 6 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen spätestens am 7.Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
(9)    Die Ausschüsse sollen die schriftlichen Informationen zu Beratungsgegenständen 4 volle Tage vor dem Sitzungstag zu den zu beratenden Angelegenheiten mit Versendung der Einladungen vor Beginn der regelmäßigen Sitzungsrunde der Fachausschüsse erhalten.
(10)    Das Votum der Sachkundigen Einwohner und der Vertreter des Jugend- und Seniorenbeirates zu den einzelnen Beschlussvorlagen soll in der Niederschrift festgehalten werden.
(11)    Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Aus- hang in den in der Hauptsatzung aufgeführten Bekanntmachungskästen unterrichtet werden.

IV. Abschnitt – Hauptausschuss

§ 25 Hauptausschuss
(1)    Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses  gelten  die  Vorschriften  über  die
Gemeindevertretung entsprechend,  soweit  nicht  gesetzlich  oder  nachfolgend  eine  andere  Regelung  getroffen  wird.  Der Vorsitzende des Hauptausschusses setzt die Tagesordnung  im  Benehmen  mit  dem  Bürgermeister fest.
(2)    Der Hauptausschuss tritt in der Regel an den von der Gemeindevertretung  im  Sitzungsplan  für  das  Kalenderjahr  empfohlenen Tagen  zusammen sowie  zusätzlich sooft die Geschäftslage es erfordert.
(3)    Die  Ladungsfrist  ist  gegenüber  der  Gemeindevertretung  verändert.  Die  Ladung  muss  den  Mitgliedern mindestens 6 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige  Ladungsfrist).  Die  regelmäßige  Ladungsfrist  gilt als gewahrt, wenn die Ladungen mindestens am 7. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
(4)    Niederschriften  über  Sitzungen  des  Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder der Gemeindevertretung.
(5)    Inhalte  von  Beschlüssen  des  Hauptausschusses  sind entsprechend  der  Regelung  für  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung   der   Öffentlichkeit   zugänglich   zu machen,  soweit  nicht  im  Einzelfall  aus  Gründen  des öffentlichen  Wohls  oder  zur  Wahrung  von  Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

V. Abschnitt – Ausschüsse auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften

§ 26 Sonderausschüsse
Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten auch für solche Ausschüsse der Gemeinde entsprechend, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen und soweit diese nichts anderes bestimmen.

VI. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten
(1)    Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27.02.2009 außer Kraft.

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Redaktion Schöneiche Online