Graffiti-Epidemie in Schöneiche

(Artikel/RSO) Mehr und mehr Sachbeschädigungen durch Graffitis sind in Schöneiche zu sehen. Immer wieder trifft es Gebäude am Goethepark und das historische Haltenstellenhäuschen. Selbst vor den Bäumen im Park machen die Sprayer nicht halt. Die Anwohner sind sehr verärgert über die starken Verunreinigungen im Park. Durch die Eröffnung der Eisdiele und die Umgestaltung des Parks durch die Gemeinde in den letzten Jahren, hatte sich zuletzt die Aufenthaltsqualität stark erhöht.

Die vielen „Tags“ am Haltestellengebäude und den Parkobjekten, die immer und immer wieder auftauchen, missfallen den Anwohnern und auch der Gemeinde stark. Vor allem Jugendliche unter 21 Jahren wurden von einigen aufmerksamen Bürgern in den letzten Monaten in den Abendstunden beim Schmieren erwischt. Trotz Fahndungserfolgen der Polizei im September 2017 erscheinen fast täglich neue Schmierereien.

Das Sprühen von Graffiti auf fremde Wände ist eine Sachbeschädigung. Unser Gesetzgeber äußert sich dazu wie folgt:

StGB § 303

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Beim historischen Gebäude der Haltestelle wird der Gesetzgeber mit dem Paragrafen 304 des StGB nochmal expliziter:

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Neben dem Strafrecht greift auch noch das Zivilrecht. Würde der Sprayer gefasst werden, könnten die Besitzer der betroffenen Wand eine Klage auf Schadensersatz einreichen.

Die Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes hat eine sehr informative Broschüre zu illegalen Graffitis erstellt und beschreibt die daraus resultierenden Konsequenzen für die Täter:

https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/jugendkriminalitaet/illegale-graffiti/tipps-fuer-jugendliche/

026_FB_Spruehende-Fantasie-kann-teuer-werden_2017-11

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Von RSO

Redaktion Schöneiche Online