Satzung des Vereins Schöneiche-Online
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22. Dezember 2015.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Schöneiche-Online e. V.“.
- Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht 15517 Fürstenwalde eingetragen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
- Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Schöneiche bei Berlin.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Zweck ist es, eine objektive Berichterstattung zum lokalen Geschehen und vor allem der Kommunalpolitik bereitzustellen und den Dialog zwischen Wählern und Gewählten zu stärken. Der Verein verfolgt die Grundsätze der Demokratie, Rechtstaatlichkeit und freien Meinungsäußerung. Er dient auch dem politischen Gedankenaustausch und soll die persönlichen Kontakte der politikinteressierten Schöneicher fördern. Der Verein ist Überparteilich.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- den Betrieb der Webseite www.schoeneiche-online.de
- die Durchführung von Veranstaltungen.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Grundsätze des Vereins unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (§26 BGB). Das auszuschließende Mitglied muss vorher angehört werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, welche endgültig entscheidet. Das Mitglied ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
§6 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§7 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein behält sich vor Einnahmen zu machen um mögliche Kosten zu decken.
§8 Beiträge
Mitgliedsbeiträge reguliert die Beitragsordnung..
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
- Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die nicht Bestandteil der Satzung sind
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Mitglieder werden mindestens einen Monat vorher zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per elektronischer Übermitllung mit einer vorliegenden Tagesordnung eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Außerordentlich findet eine Mitgliederversammlung statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie begründet wünscht.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Zu den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von den Vorstandsmitgliedern und dem Protokollanten unterzeichnet werden.
§11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Diese Personen bilden den Vorstand nach §26 des BGB und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Verein kann rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Beschlüsse sind den Mitgliedern zur Kenntnis zugeben.
- Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann nur aus Vereinsmitgliedern bestehen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
§12 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Änderungen in der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Dafür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Naturschutzaktiv Schöneiche e. V., mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Die Satzung tritt durch den Beschluss der Gründungsversammlung am 22. Dezember 2015 im Kraft.
Beitragsordnung des Vereins Schöneiche-Online e.V.
§1 Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag in Höhe von 10,00 EUR.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung zur Gründung des Vereins.