Bekanntmachung des Wahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl Schöneiche 2016

Gemäß § 64 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) ergeht folgende Bekanntmachung:

I.    Die oben genannte Wahl findet am 27.11.2016 statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 11.12.2016 statt. Die Hauptwahl und die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr statt.
II.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen:
Mit der Festsetzung der oben genannten Wahltermine werden die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgefordert, frühzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
Ergänzend wird auf Folgendes verwiesen:

A.    Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.    Die Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewer- bern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG). Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2  und 3 BbgKWahlG).

2.    Die Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen nach § 69 Abs. 2 BbgK- WahlG bis spätestens 22.09.2016, 12.00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter/in, Dorfaue 1, 15566 Schöneiche bei Berlin schriftlich eingereicht werden.

B.    Inhalt der Wahlvorschläge

1.    Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
a.) Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers oder Bewerberin in erkennbarer Reihenfolge.
b.) Als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung, sowie geläufige Kurzbezeichnungen in Buchstaben, der im Wahlvorschlag an- gegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt.
c.) Als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von  einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die   Kurzbezeichnung der Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten.
d.) Als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurz- bezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen anzu- geben.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers / einer Einzelbewerberin (Einzelvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben enthalten.

2.    Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der/die Bewerber/Bewerberin benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrau- enspersonen, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

3.    Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell- vertreter, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall vom Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers/einer Einzelbewerberin muss von diesem/dieser persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

4.    Wichtige Beschränkungen

4.1    Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/in enthalten (§70 Abs. 1 BbgKWahlG).

4.2    Jede/r Bewerber/in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§70 Abs. 7 BbgKWahlG).

4.3    Der/die Bewerber/in auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 i.V.m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).

C.    Voraussetzung für die Benennung als Bewerber/in

1.    Die Benennung als Bewerber/in auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a.)   Der/die Bewerber/in muss nach § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.
b.) Der/die Bewerber/in muss durch eine Nominationsversammlung gemäß § 63 i.V.m. § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
c.)    Der/die Bewerber/in muss seiner/ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die in Buchstaben a.) und c.) genannten Voraussetzungen gelten ferner für die Einzelbewerber.
2.    Wählbarkeit

2.1    Wählbarkeit von Deutschen – Wahl des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/in

2.1.1    Nach § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wählbar, die
a.)   am Tage der Hauptwahl, also dem 27.11.2016, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b.)   in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.1.2    Ein/e Deutsche/r ist nach § 65 Abs. 3 nicht wählbar, wenn er/sie a.)   gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b.) infolge Rechtsspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c.)    von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aber- kennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2    Wählbarkein von Unionsbürgern – Wahl des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/in

2.2.1    Nach § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Union (Unionsbürger) wählbar, die
a.)    am Tage der Hauptwahl, also dem 27.11.2016, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
 

b.)   in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.2.2    Ein/e Unionsbürger/in ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er/sie a.)   gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b.) infolge Rechtsspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c.)    von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aber- kennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist
d.) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
2.3    Mit dem Wahlvorschlag ist dem/der Wahlleiter/in eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich eine Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbescheinigung zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

3.    Zur Nomination nach § 33 i.V.m. § 63 BbgKWahlG

3.1    Der/die Bewerber/in einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Ver- einigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.2    Die/der Bewerber/in einer Wählergruppe muss in einer Versammlung von dem zum Zeitpunkt ihres Zusammenstritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenver- sammlung).

3.3    Der/die Bewerber/in einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenver- sammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

3.4    Über Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beigefügt ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh- rung der geheimen Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin hervorgehen. Die Niederschrift ist mindestens von dem/der Leiter/in der Versammlung sowie von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, die beide im Wahlge- biet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter / der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der/des Bewerber/in in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 i.V.m. § 33 Abs. 6 BbgKWahlG).

D.    Unterstützungsunterschriften

1.    Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

1.1    Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die auf Grund eines eigenen Wahlvor- schlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Ge- meindevertretung / Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG befreit.

1.2    Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung durch mindes- tens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

1.3    Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung angehört  und einen Sitz bei der  letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlages erhalten haben, sind von einem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit.

1.4    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den/die Amtsinhaber/in, der/die sich der Wiederwahl stellt sowie die Listenvereinigungen, wenn mindestens einer der ihr an Beteiligten wenigs-
 

tens eine der in Nummer 1.1. oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von einem Erfordernis erfüllt.
2.    Wichtige Hinweise:

2.1    Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, Einzelbe- werber/in, der/die nicht nach der vorstehenden Nummer 1 vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 44 (Anzahl nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG) Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigen Personen beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlbe- rechtigten Person ist bis 21.09.2016, 16.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde zu leisten (§ 63 i.V.m. § 28 a Abs. 4 BbgKWahlG). Sie kann auch bei einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschrif- ten ermächtigten Stelle geleistet werden.

2.2    Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftlisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

2.2.1    Die Formblätter werden auf Anforderung des Wahlvorschlagträgers sofort bei der zuständigen Wahlbe- hörde aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufna- men) und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben.
Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und sofern sie eine Kurzbeschreibung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbe- zeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.
Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers oder einer Einzelbewerberin ist die Bezeichnung „Einzelwahlvor schlag“ anzugeben.
Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werden unter den genann- ten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgegeben.

2.2.2    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

2.2.3    Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtli- chen Wahlvorschlägen ungültig.

2.2.4    Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber oder die Bewerberin selbst ist unzulässig.

2.2.5    Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichnenden anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftleistung auszuweisen.

2.2.6    Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter- schriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unter- schriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftsliste zu vermerken.

2.2.7    Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung von einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag ist bis zum 19.09.2016, 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde zu stellen (§ 63 i.V.m. § 28 a Abs. 5 BbgKWahlG).

2.2.8    Die Wahlbehörde hat alle wahlberechtigten Unterzeichner/innen, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im jeweiligen Wahlgebiet
/ Wahlkreis wahlberechtigt sind. Für jede/n wahlberechtigte/n Unterzeichner/in, die/der die Unterstützungsun- terschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass sie/er im Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberechtigt ist.

E.    Mängelbeseitigung
1.    Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 22.09.2016, 12.00 Uhr (§ 69 Abs. 2 BbgKWahlG) können Mängel, die sich auf die Benennung des Bewerbers oder der Bewerberin beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der/die Bewerber/in so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine/ihre Identität nicht feststeht.
 

2.    Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahl- ausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.
F.    Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 27.09.2016, 18.00 Uhr in der öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 63 i.V.m § 37 Abs. 1 BbgKWahlG). Im Übrigen werden auf die § 63 i.V.m. § 37 Abs. 1,2 und 5 bis 7, §§ 38 und 39 BbgKWahlG verwiesen.

G.    Vordrucke für die Einschreibung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahllei- ter/in beschafft und können von ihm abgefordert werden.

Schöneiche bei Berlin, 22.08.2016

gez. Maika Eberlein Wahlleiterin

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Redaktion Schöneiche Online