Nachflugverbot – Durchführung eines Volksbegehrens

„Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)!“

Vom 4. Juni 2012 bis zum 3. Dezember 2012

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterstützt werden, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 3. Dezember 2012 das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben.

Die  Eintragung kann in den ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den nachfolgend angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.

Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde Schöneiche (Nummer 1 und 2) bis Montag, den 3. Dezember 2012, 16 Uhr und bei den weiteren Eintragungsstellen (Nummer 3 und 4), wie angegeben, unterstützt werden.

 

Lfd. Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten
1 Gemeindeverwaltung, Brandenburgische Straße 40 – Einwohnermeldestelle montags:     9-12 Uhr, 

dienstags:    9-12 u. 13-18 Uhr, donnerstags:  9-12 u. 13-16.30 Uhr,

2 Gemeindeverwaltung, Brandenburgische Straße 40 – Bürgerinformation montags:      9-12 Uhr, 

dienstags:     9-12 u. 13-19 Uhr Mittwochs:    9-12 Uhr

donnerstags:   9-12 u. 13-16.30 Uhr freitags:       9-12 Uhr

3 Gemeindehaus „Helga Hahnemann“, Rüdersdorfer Straße 65 Jeden 2. Samstag im Monat: 

11. August, 8. September,

13.0ktober und 10. November 2012

von10bis16Uhr

4 Grundschule 1, Dorfaue 19 zum Heimatfest am 9. Juni 2012 

von 10-18 Uhr

Die Eintragung

–          Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person in der Regel mit dem Personalausweis auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung – VVVBbg).

–          muß persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

–          Neben der Unterschrift sind lesbar einzutragen:

Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt,

sowie der Tag der Eintragung (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg).

–          Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der

Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der

Weitere Informationen: http://nachtflugverbot-ber.de/

Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VWBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VWBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 3. Dezember 212,16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International

(BER)!“

Der Landtag möge beschließen, die Landesregierung aufzufordern, in Verhandlungen mit dem Land Berlin einzutreten, um den Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 23, wie folgt zu ändern:

 

„Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg bestehende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll derart gedeckt werden, dass am Flughafen Berlin-Brandenburg International (BER) Tagflug aber kein planmäßiger Nachtflug stattfindet, um Lärmbetroffenheiten zu reduzieren.“

„Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg nicht allein auf den Ballungsraum Berlin konzentriert werden.“

„Dieser Gesetzestext ersetzt Satz 1 und 2 des in den Ländern Berlin / Brandenburg gültigen § 19 Abs.

11 LePro (Landesentwicklungsprogramm).

Satz 3 und Satz 4 des § 19 Abs. 11 LePro entfallen.“

Begründung:

Die bisher geltende Fassung des § 19 Abs. 11 LePro ist eine der Rechtsgrundlagen sowohl für den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg LEP BB als auch für die luftrechtliche Fachplanung. Der bisherigen Fassung von § 19 Abs. 11 LePro entnehmen Landesentwicklungsplan und Fachplanung die Legitimation, durch Schaffung eines nächtlichen Kapazitätsangebots an die Luftverkehrswirtschaft das Ruhebedürfnis der betroffenen Bevölkerung dem wirtschaftlichen Profit der – im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen – Flughafengesellschaft und der Luftverkehrsgesellschaften zu opfern. Dem schiebt die Volksinitiative durch die Neufassung des Gesetzestextes einen Riegel vor.

Gemäß dem Landesentwicklungsplan LEP BB hat dieses Gesetz weiterhin Gültigkeit und gibt Vorgaben sowohl für zukünftige Landesentwicklungspläne wie auch für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung.

Der Volksinitiative liegen neuere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und über Art und Umfang der durch Flugroutenfestsetzungen betroffenen Siedlungsgebiete zu Grunde. Durch die Formulierung, dass kein planmäßiger Nachtflugbetrieb am Flughafen Schönefeld stattfinden soll, wird sichergestellt, dass sich das Nachtflugverbot auf den gewerblichen Flugverkehr bezieht und andere Flüge (Not- und Rettungsflüge etc.) nicht ausgeschlossen werden sollen.

Die beabsichtigte Neuregelung macht es ferner möglich, nächtliche Flugbewegungen insbesondere im Charter- und Pauschalreiseverkehr auch an anderen Startorten durchzuführen.

Zu Verspätungsregelungen und detaillierten luftverkehrstechnischen Regelungen fehlt es an einer Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Zumindest würde dieser Regelungsinhalt nicht in die Kompetenz der Landesplanung fallen. Mit dem Volksbegehren wird die Wiederinbetriebnahme bzw. die Aufrechterhaltung der Flughäfen Tempelhof und Tegel nicht beabsichtigt.

NACHTFLUG STÖRT DEN SCHLAF UND GEFÄHRDET DIE GESUNDHEIT:

Das Umweltbundesamt bewertet den wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufgrund einer aktuellen Studie aus dem Jahr 201:

„Für Herz- und Kreislauferkrankungen ist nachgewiesen: Im Vergleich zu Personen, die keinem Fluglärm ausgesetzt sind, steigt das Erkrankungsrisiko betroffener Personen mit zunehmender Fluglärmbelastung. Auch bei psychischen Erkrankungen findet sich ein relevanter Befund: Bei Frauen sind die Erkrankungsrisiken für Depressionen signifikant erhöht.

Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit der vorausgegangenen .Arzneimittelstudie‘ des UBA, die höhere Medikamentenverschreibungen bei Personen nachwies, die nächtlichem Fluglärm ausgesetzt sind. Eine große Studie im Umfeld verschiedener europäischer Flughäfen (HYENA-Studie) aus dem

 

Jahr 208 stellte ebenfalls fluglärmbedingte Gesundheitsrisiken fest: Personen, die verstärkt vom
Nachtfluglärm betroffen sind, weisen häufig höhere Blutdruckwerte auf, als Menschen in ruhigeren ‚ohngebieten.“ 

lUch    das    Bundesverwaltungsgericht    hat    sich    eindeutig    dazu    bekannt,    dass    eine esundheitsgefährdung von Lärmbetroffenen unterbleiben muss (Urteil vom 21.3.1996 Az.4 C 9.95):

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V

P G

„Diese Verpflichtung trifft ihn [den Staat, d.V.] erst recht, wenn der Eingriff auf seinem eigenen Verhalten beruht. Dabei kann sich der Staat nicht ohne weiteres mit vorhandenen Erkenntnisdefiziten entschuldigen‘. Dies ist bereits dann nicht zulässig, wenn die Risiken einer Gesundheitsbeeinträchtigung bereits als solche bekannt sind. Die Gesundheitsschädlichkeit muss nicht erst bewiesen werden, um eine Regelungspflicht des Staates auszulösen. Auch Gesundheitsgefährdungen werden sie erkannt oder als im Risikobereich liegend für hinreichend wahrscheinlich angesehen verpflichtet zu Handeln. Auch hier mögen vielfache Erkenntnisdefizite bestehen. Der Staat muss ihnen etwa bei der Festsetzung von Grenzwerten durch Sicherheitsmargen zu begegnen suchen.“

Dennoch hält die brandenburgische Landesregierung im Planergänzungsverfahren für den Flughafen Schönefeld bis zu 113 Flüge in einer Nacht für zulässig. Hiergegen sind Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die brandenburgische Landesregierung fühlt sich durch ihre eigene gesetzliche Regelung im § 19 Abs. 11 Landesentwicklungsprogramm (LePro) die für die Länder Berlin und Brandenburg gilt, in ihrem großzügig nachtflugfreundlichen Handeln zum Nachteil der vom nächtlichen Fluglärm gepeinigten Bevölkerung bestätigt.

Die Volksinitiative wendet sich gegen diese gesetzliche Regelung und zwingt in der Folge die Landesregierung die Landesentwicklungspläne Flughafenstandortsicherung wie auch den Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg zu überarbeiten, da in diesen Plänen von einer Zulässigkeit des Nachtflugs ausgegangen wird.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

raf. Wolf Carius erhart-Hauptmann-Allee 3

Dr. Gerhard Kaiinka Heinrich-Zille-Straße 39 15827 Blankenfelde

Robert Nicolai Fontaneplatz 5 15834 Rangsdorf

Matthias Schubert Unterberg 31 14532 Kleinmachnow

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