Straßenanliegern kann Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen und Vornehmen des Winterdienstes auferlegt werden
Straßenverkehrsordnung steht Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung Gemeinden nicht hindert, Straßenanlieger zu verpflichten, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten.
Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die klagenden Grundstücksanlieger in der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht verpflichtet seien, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Dabei hatte es unter anderem darauf abgehoben, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften.
Straßenanliegern obliegt Reinigungs- und Winterdienstpflicht
Dem ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Die Straßenverkehrsordnung stehe der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen. Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften; dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und einer darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht obliege.
Quelle: http://www.urteile-zum-winterdienst.de
Welche Straßen in Schöneiche bei Berlin wie gereinigt und welcher Winterdienst zutriftt regelt die Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin – Straßenreinigungssatzung – unter
http://www.schoeneiche-bei-berlin.de/content/rubrik/27.html
RSO