Mitteilungen der Gleichstellungsbeauftragtin der Gemeinde Schöneiche

Förderung Familienferienreisen
Auch dieses Jahr gewährt das Land Brandenburg wieder Zuwendungen für Familienferienreisen. Zuschüs¬se für eine Familienferienreise. Bereits seit 1993 gibt es diese Zuschüsse für Familienferienreisen. In Abhängigkeit vom Familieneinkommen können Zuschüsse in Höhe von 5,20 Euro, 6,70 Euro und 7,70 Euro pro Tag und Person an die Familien gezahlt werden. Gefördert werden höchstens 14 Urlaubstage. Wichtig ist, dass der Antrag vor Reiseantritt gestellt wird. Das Reiseziel muss in Deutschland liegen; in Ausnahmefällen werden aber auch Reisen nach Polen und in die CR gefördert. Familien können einen formlosen Antrag an folgende Adresse stellen und erhalten dort das Antragsformular: Landesamt für Soziales und Versorgung-Dezernat 64, Lipezker Str. 45 in 03048 Cottbus. Formulare sind auch im Internet auf der Homepage www.lasv.brandenburg.de zu finden.

Guter Rat für berufstätige Mütter mit behindertem Kind Ratgeber für Frauen mit behindertem Kind

Welche Leistungsansprüche hat eine berufstätige Frau mit einem behinderten Kind? Welche Hilfen gibt es während der Kindergarten-und Schulzeit? Wo können Mütter Unterstützung bekommen, wenn sie selbst krank werden? Diesen Fragen widmet sich der Rechtsratgeber „Berufstätig sein mit einem behinderten Kind – Wegweiser für Mütter mit besonderen Herausforderungen“. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt Familien mit einem behinderten Kind oft vor besonders große Herausforderungen. Ein Ratgeber speziell für Mütter geht auf die jeweiligen Leistungsansprüche in unterschiedlichen Lebensphasen des behinderten Kindes ein. Dabei wird die aktuelle Rechtslage einbezo¬gen und anhand von praktischen Beispielen erläutert. Der Bundesverband für körper-und mehrfachbe¬hinderte Menschen e.V. (bvkm) gibt die Broschüre heraus. Der Zusammenschluss von rund 28.000 Mit¬gliedsfamilien vertritt die Interessen behinderter Menschen gegenüber Gesetzgeber, Regierung und Ver¬waltung. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Homepage www.bvkm.de
Quelle: Deutscher Frauenrat

Weiterentwicklung Behindertenpolitisches Maßnahmenpaket

Das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket für das Land Brandenburg setzt einen wichtigen Impuls, um die UN-Behindertenrechtskonvention als Umsetzungsauftrag in Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zu verankern. Auf seiner Grundlage sind wertvolle Entwicklungen angestoßen worden, die Brandenburg – auch im Bundesvergleich – auf dem Weg zur Umsetzung der Konvention spürbar vorangebracht haben. Gleichwohl sind kurz-, mittel-und langfristig weiterhin große Anstrengungen erforderlich, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen voll zu verwirklichen. Die Behindertenpolitik hat sich mit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 auch in Brandenburg stark verändert. Menschen mit Behinderungen werden bei Entscheidungen immer stärker mit beteiligt. Trotz aller Errungenschaften sehen sich aber viele Menschen mit Behinderungen nach wie vor als benachteiligt und vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt an. Dringender Handlungsbedarf besteht im Hinblick auf die Barrierefreiheit. Sie ist eine Grundvoraussetzung für die selbstbestimmte Teil¬habe am Leben der Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft.
Quelle: MASF

Bundestag beschließt Gesetz zur Frauenquote

Der Bundestag hat am 06.03.2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz hat zum Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen. Der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten der 200 größten Unternehmen in Deutschland betrug Ende 2014 laut Managerinnen-Barometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) 18,4%. In den Vorständen dieser Un¬ternehmen sind nur 5,4% Frauen. Das Gesetz sieht für den Bereich der Privatwirtschaft im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
•    Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30%. Die betroffenen Unternehmen müssen die Quo¬te ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten.
•    Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrö¬ßen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30%, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben.

Für den öffentlichen Dienst enthält das Gesetz folgende Regelungen:
•    Damit der Bund mit gutem Beispiel vorangeht, wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert, deren Mit¬glieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30% für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 ist es Ziel, diesen Anteil auf 50% zu erhöhen.
•    Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit wird zudem das Bun-desgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen-bzw. Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.

Recht und Gesetz

Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen ist verfassungswidrig Bundesverfassungsgericht kassiert Kopftuchverbot
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte muslimischer Frauen gestärkt. Im März entschieden die höchsten RichterInnen, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen verfassungswidrig sei, da dies eine unzulässige Einschränkung der Religionsfreiheit darstelle. Damit korrigierte das BVerG seine Rechtssprechung aus dem Jahr 2003, in dessen Folge viele deutsche Bundesländer Kopftuchverbote in ihren Schulgesetzen verankert hatten. Allerdings gewährt der Gesetzgeber damit kein grundsätzliches Recht für muslimische Lehrerinnen, ein Kopftuch in der Schule zu tragen. Vielmehr soll zukünftig nicht mehr eine „abstrakte Gefahr für Neutrali¬tät und Schulfrieden“ als Begründung für ein Kopftuchverbot genügen, stattdessen muss ein solches Verbot mit einer „hinreichend konkreten Gefahr“ begründet werden.
Quelle: Deutscher Frauenrat
Stand: Mai 2015

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Redaktion Schöneiche Online